Die Statuten

STATUTEN

ART. 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ

Unter dem Namen Kernreaktor besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in Zürich.

ART. 2 ZWECKE, ZIELE

Der Verein Kernreaktor ist gemeinnütziger Natur. Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. (Der Verein Kernreaktor wird vom kantonalen Steueramt Zürich als gemeinnützig anerkannt und ist deswegen steuerbefreit. VGL. WWW.STEUERAMT.ZH.CH/INTERNET/FINANZDIREKTION/KSTA/DE/STEUERERKLAERUNG/STEUERBEFREITE_INSTITUTIONEN.HTML

Ziel des Vereines ist es, einen Beitrag zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit beizusteuern. Um diese Ziele zu erreichen, werden in loser Folge Veranstaltungen im Raum Zürich und der restlichen Welt durchgeführt. Der Verein unterstützt und produziert Kultur, Kunst und Musik und bietet sie interessierten Kreisen an. Zudem werden Projekte im kulturellen Bereich durchgeführt und unterstützt.

Um die Tätigkeiten in den genannten Bereichen zu unterstützen, unterhält der Verein eine Internetseite mit folgender URL: www.kernreaktor.ch.

Auf der Internetseite wird ein Blog betrieben. Der Zugang zum Blog ist öffentlich. Der Verein ist nicht haftbar für den Inhalt der veröffentlichten Beiträge. Der Verein bemüht sich unerwünschte Beiträge, die gegen Art. 27 ZGB und Art. 20 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) verstossen, umgehend zu löschen.

ART. 3 MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft des Vereins lässt sich auf schriftliches Gesuch hin erwerben. Der Vorstand entscheidet definitiv über die Aufnahme. Der Vorstand kann ohne Angabe wichtiger Gründe die Mitgliedschaft verweigern.

Rechte

Mitglieder können an der Jahresversammlungen teilnehmen, verfügen aber über kein Stimmrecht. Es ist ihnen erlaubt Anträge an die Jahresversammlung bzw. Vorstandsitzung zu richten.

Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, können unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist die Mitgliedschaft jederzeit auflösen. Vorstandsmitglieder können unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist auf die Jahresversammlung hin, den Austritt aus dem Verein bekanntgeben.

Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe wichtiger Gründe aus dem Verein ausschliessen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben in ihrer Verwahrung befindliche Gegenstände oder Akten dem Verein ohne Aufforderung zurück zu erstatten.

ART. 4 ORGANISATION

Organe des Vereins sind die Vereinssammlung und der Vorstand.

Der Vorstand ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus den sechs Mitgliedern: Aline Mähr, Angela Huser, Marcel Mathis, Miloud Genova, Moritz Mähr & Ursin Broger. Er fasst seine Beschlüsse mit zwei Drittel Mehrheit.

Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn vier von den sechs genannten Vorstandsmitgliedern ihre Stimme zu einem Geschäft abgeben.

Die Vereinsversammlung findet mindestens einmal, höchstens sechsmal pro Kalenderjahr statt. Der Vorstand hat den Mitgliedern die Einberufung schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, 20 Tage im Voraus bekanntzugeben. Die Abstimmungen erfolgen offen.

Die JV ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Darüber hinaus müssen vier von fünf Mitgliedern der genannten Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.

ART. 5 VORSTAND

Die Vorstandstätigkeit beinhaltet mehrere Ressorts.

Aufgaben und Rechte

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er regelt die Unterschriftenberechtigung.

Der Vorstand erledigt alle nicht in den Kompetenzbereich der JV fallenden Geschäfte. Der Vorstand gewährleistet für das Bestehen von Pflichtenheften.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

ART. 7 FINANZIELLE MITTEL DES VEREINS

Die Ausgaben werden hauptsächlich aus den Einnahmen der Aktivitäten des Vereins gedeckt. Allfällige Schenkungen oder Subventionen gehen zu 100% ins Vereinsvermögen über.

Es besteht ein jährlicher Mitgliederbeitrag von mindestens CHF 50.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

ART. 8 REVISION

Der Verein verzichtet auf eine Revision. Der Vorstand kann jederzeit eine Revision anordnen.

ART. 9 STATUTENÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Statuten können durch die ordentliche oder ausserordentliche JV mit zwei Drittel Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen ihre Stimme abgeben, um eine gültige Statutenänderung herbeizuführen.

ART. 10 AUFLÖSUNG

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

ART. 11 INKRAFTSETZUNG

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung beschlossen und treten per sofort in Kraft.

 

Zürich, den 31. Dezember 2013